M.P. Sicherheit e.U.

 

Rainerstrasse 15

4600 Wels

Mobil: +43 699 19691312

 

Email: office@mp-sicherheit.com

 

Vollständiger Firmenname

Marco Pucher

 

 

Ort der Gewerbeberechtigung

Rainerstrasse 15
4600 Wels
Österreich

 

 

UID-Nummer

UID: ATU 71288956

 

 

Rechtsform

Einzelunternehmen

 

 

Firmenbuchnummer

FN 456164f

 

 

Firmenbuchgericht

LG Wels

 

 

Geschäftsführung/Juristische Person

Marco Pucher

 

 

Zusätzliche Informationspflicht

Mitglied der Wirtschaftskammer

 

 

Gewerbeordnung

Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Sämtliche Aufträge/Dienstleistungen des Wachunternehmens erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. 

 

2. Allgemeine Dienstausführung 

Der Wachdienst wird ausschließlich - falls nicht durch den Auftraggeber anders vereinbart - durch uniformiertes Wachpersonal ausgeübt. Im Revierdienst werden die Kontrollen, soweit nicht anders vereinbart ist, auf jedem Rundgang vorgenommen. Dies wird möglichst zu unregelmäßigen Zeiten geschehen. Soweit unvorhergesehene Notstände im Revier es notwendig machen (z. Bsp. Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.ä.), kann von den vorgesehenen Rundgängen u. Kontrollen Abstand genommen werden, ohne das der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte. Im Objektschutz, Portiersdienst, Wohnbausiedlungsbewachung, Urlaubsüberwachung, der Vereidigten Straßenaufsicht und im Standpostendienst wird der Dienst nach einer einvernehmlich mit dem Vertragspartner ausgearbeiteten „besonderen Dienstanweisung“ ausgeführt. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters an uns oder unsere MitarbeiterInnen hausinterne Notfallpläne sowie Alarmierungspläne und Notrufnummern einzelner MitarbeiterInnen auszuhändigen. Sollte diese Aushändigung nicht erfolgen, wird der Auftragnehmer im Falle eines Notfalles die zuständigen Behörden wie Feuerwehr, Rettung oder Polizei zu Kosten des Auftraggebers in eigener Ermächtigung hingegen den Richtlinien des Auftraggebers zu seinen Kosten verständigen. 

Des Weiteren sind durch den Auftraggeber Sanitäranlagen laut rechtlichen Vorschriften und ein Raum für die Ausführung von Schreibtätigkeiten und Pausenzeiten sowie der Unterbringung von Getränken zur Verfügung zu stellen.

Die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher bedient sich zur vereinbarten Leistungserfüllung seiner MitarbeiterInnen als Erfüllungsgehilfe. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr in Verzug oder anderslautenden besonderen, ausdrücklichen Vereinbarungen bei der M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher. Die Geltung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes für das Personal der M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher wird ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien wird kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang begründet. 

 

3. Ausrüstung

Der Auftraggeber stellt die vom Auftragnehmer im Zuge seines Dienstes verlange Ausrüstung, die für die Bewachung notwendig ist, zur Verfügung.

Im Falle der Benützung durch hausinterne Systeme oder Ausrüstungen im Zuge seines Dienstes wird für eine ev. Beschädigung, falls keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, keine Haftung des Mitarbeiters oder des Wachunternehmens übernommen. 

 

4. Begehungsvorschrift 

Im Einzelfall ist also für die Ausführung des Wachdienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschriften bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Diesbezügliche Anordnungen allein an die Diensthabenden sind unzureichend. Ist laut Begehungsvorschrift

„Außenbewachung“ vereinbart, so erfolgt die Kontrolle lediglich von der Straße aus. Bei „Innenbewachung“ dagegen hat die Kontrolle im Inneren des Grundstückes – also je nach Begehungsvorschrift – in Höfen, Gärten, Gebäude usw. zu erfolgen. Ist in der Begehungsvorschrift nichts Besonderes vereinbart, so werden im Revierdienst sowie bei der Urlaubsbewachung in jeder Nacht Kontrollen vorgenommen. Im Objektschutz, Portiersdienst, werden etwaige Rundgänge separat vereinbart. In der Vereidigten Straßenaufsicht wird die schriftlich festgelegte Kernzone lt. vereinbarten Zeiten bewacht. Auf besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Gegenstände hat der Auftraggeber mittels schriftlicher Mitteilung aufmerksam zu machen und geeignete, verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse oder-räume zur Verfügung zu stellen.

 

5. Schlüssel 

Die zur Bewachung und zu sonstigen Dienstleistungen erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Schlüsselrückgabe und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Bewachungspersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Wachunternehmer. 

 

6. Hinweisschilder 

Bei Beginn der Bewachung u. sonstigen Dienstleistungen werden – soweit keine gegenteilige Anweisung des Auftraggebers vorliegt – die üblichen Hinweisschilder angebracht. Die Schilder bleiben Eigentum des Wachunternehmens und sind von ihm – ohne Gewähr für etwaige Schäden – nach Auftragsbeendigung wieder abzunehmen.

 

7. Beanstandungen 

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich der Betriebsleitung des Wachunternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er die Betriebsleitung umgehend schriftlich verständigt und diese nicht in kürzester Frist - längstens aber binnen zwei Wochen – für Abhilfe sorgt. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung. 

 

8. Unterbrechung der Bewachung 

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aufruhr und im Kriegsfalle, kann der Wachunternehmer den Wachdienst und die sonstigen Dienstleistungen, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungen Entgelt zu entrichten. 

 

9. Vorzeitige Vertragsauflösung 

Mit Ausnahme einer Rechtsnachfolge kann bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Bewachungsobjektes der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen, es sei denn, dass es sich lediglich um eine Standortverlegung handelt, in welchem Falle die Bewachung und etwaige sonstige Dienstleistungen am neuen Standort fortzusetzen sind und das Wachunternehmen vom neuen Standort keinen Abstand des Vertrages nimmt. 

Verträge gelten auch als abgeschlossen und gültig, wenn diese mündlich zustande gekommen sind. Das Schrifterfordernis ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Das Wachunternehmen behält sich jedoch das Recht vor bei Standortverlegungen neue Preise festzusetzen oder gänzlich vom Bewachungsobjekt Abstand zu nehmen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen. Muss der Wachunternehmer aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen das Wachrevier aufgeben oder verändern, so ist er zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, berechtigt. Der Wachunternehmer ist jedoch verpflichtet, dass ihm Mögliche zu veranlassen, die Bewachung fortzusetzen.

 

10. Gewerbliche Schutzbedingungen 

Der Auftraggeber darf Bewachungspersonal, das ihm vom Wachunternehmer gestellt wird oder wurde, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf, nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die 10fache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Bewachungsunternehmer zu zahlen. 

 

11. Personal 

Der Auftragnehmer ist berechtigt für die Durchführung des Auftragsgegenstandes fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen. 

Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei Ausübung des Dienstes mit eigenem Personal nur den Rechtsvorschriften entsprechendes Personal, oder bei diversen vorgeschriebenen Diensten bei denen eine besondere Schulung mit abschließender Prüfung von Nöten ist, wie zum Beispiel der Vereidigten Straßenaufsicht, fachlich geschultes Personal einzusetzen.

Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal des Wachdienstes abzuwerben und für die ausgeschriebene Position Einzusetzen.

 

12. Haftung 

Der Wachunternehmer hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wonach Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens, soweit es sich um die im Bewachungsgewerbe üblichen Dienstleistungen handelt, besteht. Die Versicherungssumme bzw. der Deckungsumfang betragen € 1.500.000 pauschal für Personen u. Sachschäden. Der Wachunternehmer haftet somit für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seines Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen etwa entstehen sollten, nur insoweit, als der Schaden durch den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist; ausgenommen es besteht Leistungsfreiheit. 

Übernimmt das Wachunternehmen im Rahmen des Bewachungsvertrages andere, branchenfremde Dienstleistungen, wie z. Bsp. die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen oder ähnlichen Anlagen, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Organe bei der Ausführung dieser Dienstleistungen ganz ausgeschlossen. Bei Sachschäden haftet der Auftragnehmer nicht für den Neuwert, sondern lediglich für den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Wachunternehmen, dessen Mitarbeiter und sonstige für die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher handelnde Personen in dem Ausmaß Schad- und klaglos zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch eines, vom gegenständlichen Vertrag betroffenen Dritten gegenüber der M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher die angeführten Haftungsbeschränkungen überschreitet. 

Die Beweispflicht für das Verschulden trifft den Auftraggeber.

 

13. Haftungsausschlüsse 

Das Wachunternehmen haftet nicht für Folgeschäden (z. Bsp. Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Verlust von Marktanteilen usw.) und für Schadenersatzansprüche von Dritten. Es wird ferner von jeglicher Haftung für die Dauer des Zahlungsverzuges des Auftraggebers nach geschehener Mahnung frei. Schäden, die dem Auftraggeber aus höherer Gewalt, kriegerischen oder terroristischen Aktivitäten entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. 

Die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher haftet nicht, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- oder Personenschäden kausal begründen.

 

14. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen 

Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Bewachungsunternehmer schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch den Wachunternehmer od. dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht. Sollten Änderungen entstehen, die für die Haftpflichtversicherung von Bedeutung sind, ist dies dem Wachunternehmen sofort in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Versäumnis dieser Mitteilung und anschließender Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmes wird keine Haftung durch das Wachunternehmen übernommen. 

 

15. Haftungsnachweis 

Der Wachunternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus der gesetzlichen Haftung ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

 

 

16. Entgelt 

Das Entgelt für die Bewachung und sonstige Dienstleistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungslegung zu zahlen. Sind Pauschalvereinbarungen in der Auftragsbestätigung getroffen worden, so sind diese verbindlich, es besteht kein Anrecht auf Mäßigung. Sind Individualvereinbarungen in der Auftragsbestätigung getroffen worden, so sind lediglich die Einheitssätze (Minuten, Stunden, Tage, Monate, km, Stück etc.) verbindlich, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter Leistung (Minuten, Stunden, Tage, Monate, km, Stück, etc.). Der Wachunternehmer ist berechtigt, das Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die unabhängige Schiedskommission beim BMfwA oder durch eine an ihre Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird. Weiter ist die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher berechtigt, bei Erhöhungen der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 3 % die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Bei Revieraufträgen ist die Firma M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher berechtigt, das Entgelt aufgrund gestiegener Sachkosten im Revierdienst zum selben Zeitpunkt zusätzlich im Ausmaß der gestiegenen Sachkosten anzuheben. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. 

 

17. Mahn- und Inkassospesen 

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10, -- zu bezahlen. 

 

18. Vertragsbeginn, Vertragsänderung 

Der Bewachungsvertrag u. etwaige sonstige Verträge sind für den Bewachungsunternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, in welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform.

 

19. ArbeitnehmerInnenschutz 

Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers z. Bsp. Bei Portierdienst, Werkschutz usw. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.

 

 

 

 

20. Konsumentenschutz

Für den Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz. 

 

 

21. Rücktritt

Nach erfolgter Beauftragung ist ein Rücktritt bzw. eine Stornierung wie folgt möglich: bis 20 Tage vor Auftragsbeginn fallen keine Stornokorsten an, vom 19. bis zum 14 Tag sind 15 % vom 13 bis zum 7. Tag sind 35%, vom 6 bis zum 2 Tag sind 50 % und ab dem 1 Tag bis zum Beginn selbst ist die gesamte Auftragssumme zu bezahlen.

 

22. Datenschutz 

Sämtliche an uns übermittele Unterlagen, etwaige Codes und ähnliches sowie Daten zur Firma und Person selbst unterliegen der Geheimhaltung und werden lediglich zur Bearbeitung im Unternehmen herangezogen.

Sollten uns übermittle Unterlagen oder sonstige Daten durch den Auftragnehmer zurückverlangt werden, wird dies durch uns per Postweg übersandt, sobald die Dokumente jedoch unser Haus verlassen haben, trägt das Risiko des Verlustes oder die Weitergabe seiner Daten der Auftraggeber.

 

23. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber und die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher sind sich darüber einig, dass die gegenständliche Vertragsbeziehung im Hinblick auf die gegenseitigen Sicherheitsinteressen vertraulich ist. Der Auftraggeber und die M.P. Sicherheit e.U. - Inh. Marco Pucher werden daher ihre Erfüllungsgehilfen auf das Gebot der Vertraulichkeit hinweisen und gegebenenfalls zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten.

 

24. Erfüllungsort 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nichts Anderes vereinbart wird, Wels (Österreich).